Unsere AGB

Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Käufern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Versendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung.

3. Versand
3.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist uns überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3.2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und uns unverzüglich anzuzeigen.

3.3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.

3.4. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.

3.5. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser Eigentum.

4. Lieferung / Abnahme
4.1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir zur Nachlieferung berechtigt.

4.2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist, dass die
vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

4.3. Teillieferungen sind zulässig.

4.4. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl eine Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.

4.5. Für die Lieferung von Kleinmengen, deren Auftragswert weniger als 75,00 € beträgt, berechnen wir einen Zuschlag von 6,95 €.

5. Mustermaterial
5.1. Soweit nichts anders vereinbart, bleiben von uns dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster unser Eigentum.

5.2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB.

6. Preise
6.1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnen wir die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt nur für unternehmerische Zwecke an Unternehmer mit einer USt-Id-Nummer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

6.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

6.3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbaren Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis 0,5 % und die Inrechnungstellung der Mehrlieferung vor.

6.4. Bei käuferspezifischen Zubereitungen in Fertigverpackungen (Farb- und Lackanfertigungen) sind wir berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zu 1,5 % zu über- oder unterschreiten.

7. Zahlung
7.1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.2. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der in Ziffer 7.1. genannten Frist und müssen wir deswegen mahnen, hat der Käufer folgende Mahnkosten zu tragen: 1. Mahnung 5,00 €, jede weitere Mahnung 10,00 €.

7.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

7.5. Die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung im Rahmen des SEPA-Verfahrens (Prenotification) ist auf maximal einen Tag verkürzt.

8. Sachmängelhaftung
8.1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.

8.2. Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u. ä.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen, andernfalls gilt die Zubereitung als genehmigt.

8.3. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernehmen wir keine Haftung. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten unseres Vorlieferanten erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck.

8.4. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

8.5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir, innerhalb einer angemessen gesetzten Nachfrist, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff
9.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

9.2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

9.3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

9.4. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer.

10.2. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

10.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

10.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (10.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung auf unseren Namen und für unsere Rechnung des Verkäufers erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteils-eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

10.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer.

10.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

10.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

11.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Willich.

11.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand Krefeld vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

11.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

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